Nach fast sechs Wochen haben wir inzwischen eine Antwort vom Landratsamt Alb-Donau-Kreis bzgl. unserer Rechts- und Dienstaufsichtsbeschwerde gegen Bürgermeister Weber erhalten.
In der Gemeinderatssitzung vom 28. April 2025 beantragten wir – die Gemeinderäte Salzmann, Fülle und Blikle – dass Bürgermeister Weber dem Gemeinderat künftig schriftlich begründet, aus welchen Gründen ein Thema nicht öffentlich beraten werden soll.
Obwohl dieser Antrag klar und eindeutig ausformuliert wurde, herrschte danach im Rathaus monatelang Funkstille. Selbst auf unsere erneute schriftliche Antragstellung vom 5. Juli passierte … nichts.
Erst als wir im Oktober keine andere Möglichkeit uns Gehör zu verschaffen mehr sahen, legten wir offiziell Beschwerde ein.
Was sind also die Gründe, warum unser Antrag seit April nicht auf der Tagesordnung gelandet ist?
Im Zuge unserer Beschwerde äußerte sich BM Weber gegenüber dem Landratsamt folgendermaßen (siehe angehängtes Schreiben): Ich (Thomas Salzmann) hätte, so BM Weber, im April 2025 schlichtweg den Antrag nicht korrekt gestellt.
Im Protokoll zur entsprechenden Sitzung sei vermerkt, dass der Antrag ausschließlich von GR Salzmann gestellt wurde. Keine Rede ist von den Gemeinderäten Fülle und Blikle. Doch genau das ich wichtig, wenn man Trick 17 anwenden und uns einen Formfehler unterstellen will.
Denn Anträge, die nur von einem Gemeinderat gestellt werden, MÜSSEN nicht zwingend auf der Tagesordnung landen. Stellen aber drei Gemeinderäte einen Antrag (mindestens ein Sechstel des Gremiums), ist eine Beratung zwingend erforderlich.
Ein kleiner formaljuristischer Taschenspielertrick, denn BM Weber hätte uns ja auf diesen Sachverhalt problemlos hinweisen können. Wenn er gewollt hätte.
Hier bewegen wir uns nun also in der Grauzone zwischen „Gesagtem“ und „Niedergeschriebenem“. Dass es mehrere Zeugen gibt, die bestätigen können, dass ich den Antrag auch im Namen der anderen zwei Gemeinderäte gestellt habe, sei nur mal so am Rande erwähnt.
Doch da BM Weber ums Verrecken nicht begründen will, welche Themen er warum hinter verschlossenen Türen beraten will, ist dieses Verhalten aus seiner Perspektive nachvollziehbar.
Seltsamerweise erklärte er im folgenden Sitzungsbericht vom 8. Mai auf einer halben Seite in aller Ausführlichkeit, dass er rechtlich keineswegs verpflichtet sei, schriftliche Begründungen für nichtöffentliche Beratungen zu liefern. Ein erstaunlicher Aufwand für einen falsch gestellten Antrag.
Immerhin – dass er dem Landratsamt nun begründet, seine „umfangreichen Erläuterungen“ im Amtsblatt hätten unsere schriftlich eingereichte Antragserinnerung „obsolet“, also hinfällig gemacht, erschien offenbar auch der Rechtsabteilung im Landratsamt als … ähm … bestenfalls zweifelhaft. (Siehe angehängtes Schreiben).
Hier wird zwar des lieben Friedens willen von einem möglichen Missverständnis gesprochen, doch die Aussage der Rechtsabteilung ist eindeutig: Nicht der Bürgermeister entscheidet, ob der Bürgermeister eine schriftliche Begründung liefern muss, sondern ganz allein der Gemeinderat! Und darüber muss spätestens in der übernächsten Sitzung beraten werden.
Das hat im Übrigen mit dem §34 der Gemeindeordnung von Baden-Württemberg zu tun, auf den ich mich bei meinen Anträgen immer berufe.
Fazit: Kommunikation mit dem BM nur schriftlich, im Idealfall öffentlich und nach Möglichkeit mit Zeugen.
Wenn Bürgermeister Weber das Thema nun voraussichtlich am 16. Dezember mit auf die Tagesordnung der „Weihnachtssitzung“ nimmt, bleibt abzuwarten, wie ernst er die Sache wirklich meint … Oder ob er hofft, das Thema schnellstmöglich abzumoderieren, um rechtzeitig zur anschließenden Weihnachtsfeier zu kommen.
Beginn der Sitzung voraussichtlich um 18:30 Uhr, Tischreservierung im Ochsen in Merklingen um 20 Uhr. Es bleibt spannend!
Autor: Thomas Salzmann



