Die kommende Gemeinderatssitzung am 03. Februar 2025 hat es in sich. Das wird ein Knaller – im negativen Sinne. Selbst für Heroldstatter Verhältnisse.
Strategisch clever auf den letzten Punkt der Tagesordnung gelegt (zu diesem Zeitpunkt sind die meisten schon ein bisschen abgekämpft), findet sich dort die „Geschäftsordnung für den Gemeinderat Heroldstatt“.
Diese sei verpflichtend, heißt es. Die Regeln seien nicht neu. Alles basiere auf einer Mustervorlage, orientiert an der Gemeindeordnung des Landes Baden-Württemberg. Alles kein Problem. Alles ganz harmlos. Denkste!
Relativ unscheinbar an die Geschäftsordnung angehängt ist nämlich zusätzlich eine Auflistung von Sanktionen, welche einem Strafenkatalog für Gemeinderäte gleichkommt.
Was „strafbar“ ist und was nicht, entscheidet selbstverständlich Bürgermeister Weber, da dieser den Vorsitz im Gremium hat.
Hier der Link: heroldstatt.gremien.info/meeting.php?id=2024-GR-40
Wenn Sie das 18-seitige Dokument ganz nach unten scrollen, geht es ab Seite 15 los. Ab „Anlage der Geschäftsordnung des Gemeinderates“.
Sich selbst erwähnt Bürgermeister Weber in diesem Regelwerk mit keinem Wort. Strafen und Regeln gelten nur für das restliche Gremium, also uns Gemeinderäte.
Das müssen Sie wirklich gelesen haben – es lohnt sich. Prügeln Sie sich durch vier Seiten unverhohlener Drohungen und Angstmacherei.
Was jetzt kommt, ist kein Witz, sondern bald bittere Realität im Rathaus Heroldstatt:
Auf vier Seiten ist die Rede von Schadenersatzpflicht, von Freiheitsstrafen, von Ordnungsgeldern bis zu 1.000 Euro, von strafrechtlichen Sanktionen und von „Sonderstraftaten im Amt“. Außerdem kann der Bürgermeister bei „Störung der Ordnung“ einen Gemeinderat auch mal gut und gerne ein halbes Jahr von den Sitzungen ausschließen.
Verständlicherweise denken Sie jetzt, ich übertreibe. Aber… kein Problem! Lesen Sie es einfach selbst. Siehe Link oben.
Am allerwichtigsten ist unserem transparenzbegeisterten Bürgermeister selbstverständlich die Verschwiegenheit. Darauf schwört er uns auf 18 Seiten ganze 12-Mal ein. Im Idealfall verlässt kein Wort ohne seine Zustimmung das Rathaus.
Sie denken, so etwas sei nicht möglich? Doch, ist es. Mit der neuen Geschäftsordnung bzw. den angehängten Sanktionen wäre das tatsächlich möglich.
Was „die Ordnung stört“, bestimmt schließlich er… und ab da wird es teuer für jeden, der sich dem Bürgermeister widersetzt.
Während Bürgermeister Weber für etwaige Anwaltskosten ohne Limit auf die Gemeindekasse zurückgreifen kann, hat der betroffene Gemeinderat alles aus eigener Tasche zu bezahlen.
Sie erinnern sich: Lediglich ein Schriftverkehr mit dem Anwalt von Gemeinderat Werner Knehr hat mich aus privater Tasche 627,13 Euro gekostet.
Gäbe man Bürgermeister Weber nun in Form der neuen Geschäftsordnung quasi einen Freifahrtschein in puncto Ordnungsgeld, wäre meine ehrenamtliche Tätigkeit als Gemeinderat wohl schnell ein sehr teures Hobby.
Denn aus welchem Grund ein Ordnungsgeld verhängt wird, entscheiden schließlich er und seine treuen Loyalisten.
Leider gehe ich davon aus, dass die neue Geschäftsordnung genauso verabschiedet wird.
Denn wer nichts zu sagen hat, den stört auch kein Maulkorb.
Ihr Thomas Salzmann
Allgemeine Treuepflicht,
gesetzmäßiges Handeln
und einzelne weitere Pflichten von Gemeinderäten
in der Gemeinde Heroldstatt
sowie Sanktionen
Allgemeine Pflichten:
- Gemeinderäte müssen die ihnen übertragenen Geschäfte uneigennützig und verantwortungsbewusst führen. (Anm.: Wer entscheidet, wann etwas uneigennützig ist? Einige Gemeinderäte haben beispielsweise Firmen, die 6-stellige Summen mit der Gemeinde umsetzen und auf das Wohlwollen des Bürgermeisters angewiesen sind. Wäre hier bereits die bloße Anwesenheit eigennützig?)
- Es besteht eine allgemeine Treuepflicht der Gemeinderäte zur Gemeinde. (Anm.: Sehr richtig: Als Gemeinderäte sind wir zur Treue gegenüber unserer Gemeinde verpflichtet, die für uns VOR ALLEM aus Bürgerinnen und Bürgern besteht. Wir leisten keinen Treueschwur auf den Bürgermeister, er ist nicht „die Gemeinde“).
- Die allgemeine Treuepflicht umfasst die Verpflichtung, das Amt des Gemeinderats nicht für eigennützige Zwecke auszunützen. (Anm.: Siehe Oben)
- Gemeinderäte haben die Interessen der Gemeinde zu vertreten. (Anm.: Bestimmt der Bürgermeister alleine, was im Interesse der Gemeinde ist?)
- Aus dem öffentlich-rechtlichen Charakter des Rechtsverhältnisses ergibt sich eine Gemeinwohlorientierung.
- Im Falle von Interessenkollisionen haben Gemeinderäte alles zu unterlassen, was den Gemeindeinteressen zuwiderläuft oder diese schädigen oder beeinträchtigen könnte. (Anm.: Wie wird verfahren, wenn das Gemeindeinteresse mit den Interessen des Bürgermeisters kollidiert? Sprich: wenn der Bürgermeister etwas will, das ein Großteil der Bürgerschaft ablehnt.)
- Von der Treuepflicht umfasst ist es, dass Gemeinderäte für die Gemeindeinteressen aktiv tätig werden, z. B. durch die Weitergabe von zutreffenden Informationen, die für die Gemeinde wichtig sind.
- Kommt es zu einer Beschlussfassung des Gemeinderates, sind alle Gemeinderäte daran gebunden. Dies umfasst auch diejenigen, die gegen den Beschluss gestimmt haben oder sich enthalten haben. (Anm.: Was hier „gebunden“ bedeutet ist Auslegungssache des Bürgermeisters. Kann ich meine persönliche Meinung danach auch weiterhin öffentlich äußern oder bin ich damit zum Schweigen verdammt?)
Verschwiegenheit:
(Anm.: Achten Sie mal darauf, wie oft das Wort „Verschwiegenheit“ verwendet wird, OBWOHL Bürgermeister Weber ständig von Transparenz spricht.)
- Als Gemeinderat besteht die Verpflichtung zur Verschwiegenheit über alle Angelegenheiten, deren Geheimhaltung gesetzlich vorgeschrieben, besonders angeordnet oder ihrer Natur nach erforderlich ist. Ein Gemeinderat darf die Kenntnis von geheim zu haltenden Angelegenheiten nicht unbefugt verwerten. Diese Verpflichtungen bestehen auch nach Beendigung der Tätigkeit als Gemeinderat fort. Die Geheimhaltung kann nur aus Gründen des öffentlichen Wohls oder zum Schutz berechtigter Interessen Einzelner besonders angeordnet werden. Die Anordnung ist aufzuheben, sobald sie nicht mehr gerechtfertigt ist. (Anm.: So wie Bürgermeister Weber sich hier die Sache vorstellt, entscheidet er ab jetzt alleine, was „das öffentliche Wohl“ ist. Nur eines von vielen Beispielen: Drei geplante Windparks um Heroldstatt. Hier ist offenbar „zum öffentlichen Wohl“ auch alles unter Verschluss beschlossen worden. Von der HGE (Heroldstatt-Gemeindeentwicklungs-GmbH) ganz zu schweigen.
- Eine Verletzung der Verschwiegenheitsplicht kann beispielsweise durch die Veröffentlichung von der Verschwiegenheit unterfallenden Inhalten auf Internetseiten, in Blogs oder in sozialen Medien erfolgen sowie durch die Weiterleitung von Informationen an Presseorgane oder die Verteilung von Flugblättern oder Rundschreiben. (Anm.: Welche unliebsamen Gemeinderäte hat Bürgermeister Weber hier wohl speziell gemeint?)
- Jeder einzelne Gemeinderat ist insbesondere zur Verschwiegenheit über den Inhalt von nichtöffentlichen Beratungsunterlagen und alle in nicht-öffentlichen Sitzungen behandelten Angelegenheiten, einschließlich der Vorbereitung dieser, verpflichtet. Diese Pflicht gilt unabhängig davon, ob ein einzelner Gemeinderat die Verpflichtung im Einzelfall als angemessen oder unangemessen erachtet. Ferner gilt die Verpflichtung auch dann, wenn einzelne Gemeinderäte der Auffassung sind, es hätte öffentlich verhandelt werden müssen. Die Pflicht zur Verschwiegenheit gilt ferner auch dann, wenn Kenntnisse über eine nicht-öffentliche Sitzung allein durch Einsicht in die Niederschrift erlangt wurden oder aufgrund von Berichten anderer Gemeinderäte. (Anm.: Die Kurzfassung: Bürgermeister Weber entscheidet, was Sie, liebe Mitbürger:innen, wissen dürfen oder auch nicht. Siehe etwas weiter oben, dort spricht er vom „öffentlichen Wohl“.)
Gesetzmäßiges Handeln von Gemeinderäten und Sanktionen:
- Für Gemeinderäte besteht das Verbot, Ansprüche und Interessen anderer gegen die Gemeinde geltend zu machen, es sei denn, Gemeinderäte handeln als gesetzliche Vertreter dritter Personen („Vertretungsverbot„). (Anm.: Zum Beispiel: Wenn ich Anwalt wäre, dürfte ich keine Mandanten gegen die Gemeinde Heroldstatt vertreten. So weit, so logisch. Doch wenn ich als Gemeinderat nicht mehr die Bürger:innen im Gemeinderat vertreten darf, bin ich absolut fehl am Platz.)
- Für Gemeinderäte besteht die Pflicht zur Teilnahme an den Sitzungen und insoweit zur entsprechenden Mitwirkung. Ausnahmen gelten bei vorliegen, bestimmter wichtiger Gründe.
- Die Gemeinderäte entscheiden zwar nach ihrer freien, nur durch das öffentliche Wohl bestimmten Überzeugung und ohne Fraktionszwang. Allerdings gilt dies nur im Rahmen der Gesetze. Gemeinderäte sind somit zu gesetzmäßigen Handeln verpflichtet. Solche Verpflichtungen ergeben sich insbesondere aus dem Grundgesetz, der Landesverfassung sowie aus sonstigen gesetzlichen Vorschriften, z. B. dem Strafrecht. (Anm.: Jedes kleine Kind weiß: Alle Bürger:innen der Bundesrepublik Deutschland sind zu gesetzmäßigem Handeln verpflichtet. Das wir hier als Gemeinderäte gesondert darauf hingewiesen werden, ist lediglich eine Frechheit).
- Nach § 185 StGB („Beleidigung“) gilt:
Die Beleidigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe, und wenn die Beleidigung öffentlich, in einer Versammlung, durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) oder mittels einer Tätlichkeit begangen wird, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (Anm.: Beleidigung, üble Nachrede, Verleumdung… Sie erinnern sich sicher, dass der Bürgermeister in Gemeindeblatt und Zeitung öfter mal mit diesen Begriffen hantiert. Auch spricht er gerne von „verschiedenen Gemeinderäten“ die „nicht neutrale Beiträge“ im Internet veröffentlichen, welche „meist als nichtzutreffend bezeichnet“ werden können. Peinlicher Fakt ist, dass Bürgermeister Weber nicht einmal in der Lage ist zu sagen, WEN GENAU er damit meint. Ich habe ihn bereits zweimal darauf angesprochen. GR Knehr hat mich aufgrund einer vermeintlich „nicht zutreffenden Äußerung“ anwaltlich abmahnen lassen. Mit dem Ergebnis, das nach einer Antwort meines Anwalts die Sache im Sand verlief. Gekostet hat mich das trotzdem 627,13 Euro. Wenn Bürgermeister Weber mich nun wegen jeder Äußerung, die ihm nicht gefällt anwaltlich angeht, tut er dies selbstverständlich auf Kosten der Gemeindekasse. Wohingegen ich alles aus privater Tasche zu zahlen hätte. Auf diese Weise ist BM Weber in der Lage, jeden unliebsamen Gemeinderat so lange finanziell auszuhungern, bis dieser die Waffen streckt. Da in anderthalb Jahren wieder Bürgermeisterwahlen sind, geht es hier mutmaßlich auch um Arbeitsplatzsicherung. Sprich: Jegliche Kritik verstummt. Ob die Bürger:innen allerdings so schnell wieder vergessen, ist fraglich.) - Nach § 186 StGB („Üble Nachrede“) gilt:
Wer in Beziehung auf einen anderen eine Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet ist, wird, wenn nicht diese Tatsache erweislich wahr ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3 StGB) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (Anm.: siehe „Beleidigung“.) - Nach § 187 StGB („Verleumdung“) gilt:
Wer wider besseres Wissen in Beziehung auf einen anderen eine unwahre Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen oder dessen Kredit zu gefährden geeignet ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3 StGB) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (Anm.: siehe „Beleidigung“.) - Nach § 188 StGB („Gegen Personen des politischen Lebens gerichtete Beleidigung, üble Nachrede und Verleumdung“) gilt:
Wird gegen eine im politischen Leben des Volkes stehende Person öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3 StGB) eine Beleidigung (§ 185 StGB) aus Beweggründen begangen, die mit der Stellung des Beleidigten im öffentlichen Leben zusammenhängen, und ist die Tat geeignet, sein öffentliches Wirken erheblich zu erschweren, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Das politische Leben des Volkes reicht bis hin zur kommunalen Ebene.(Anm.: Muss sich ein Gemeinderat jetzt auf eine Gefängnisstrafe einstellen, weil er – wohlgemerkt im Rahmen der Meinungsfreiheit – mit seiner Kritik das „öffentliche Wirken“ des Bürgermeisters „erheblich erschwert“? Am Ende dürfte das zwar ein Richter entscheiden, aber auf dem Weg dorthin entstehen Kosten über mehrere tausend Euro und eine Unmenge an Zeit wird sinnlos verbraten. Auch hier zahlt es der eine aus privater Tasche, der andere aus der Gemeindekasse).
Unter den gleichen Voraussetzungen wird eine üble Nachrede (§ 186 StGB) mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren und eine Verleumdung (§ 187 StGB) mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. (Anm.: siehe „Beleidigung“.) - Gemeinderäte genießen – anders als z. B. Bundestagsabgeordnete – keine Immunität und es gilt keine Indemnität. (Anm.: Die Immunität schützt Abgeordnete u.a. vor politisch motivierten Anklagen. Die Indemnität verhindert die Verfolgung von Abgeordneten wegen ihrer Abstimmungen/Äußerungen im Parlament. Verglichen damit, sind ehrenamtliche Gemeinderäte juristisch „vogelfrei“. Dass BM Weber dies gesondert erwähnt hat Gründe!)
- Sanktionen ergeben sich zum einen direkt aus den jeweiligen gesetzlichen Vorschriften, z.B. aus den vorgenannten Strafvorschriften. Dabei ist zu beachten, dass Gemeinderäte sind Amtsträger im Sinne des Strafrechts sind und daher die Verwirklichung von Sonderstraftaten „im Amt“ möglich sind. (Anm.: Das stimmt, Gemeinderäte sind Amtsträger. Selbstverständlich wird hier nicht erwähnt, dass auch der Bürgermeister Sonderstraftaten im Amt begehen könnte. Wie in Heroldstatt üblich, wird mit zweierlei Maß gemessen. Auf der einen Seite Bürgermeister Weber mit einer Besoldung von knapp 100.000 Euro. Auf der anderen Seite die Gemeinderäte mit einer Aufwandsentschädigung von 600 Euro pro Jahr. So gerne ich mein Ehrenamt ausübe, so wenig ist das mit dieser neuen Geschäftsordnung möglich.)
- Zudem kann der Gemeinderat einem Mitglied des Gemeinderats ein Ordnungsgeld in Höhe von 50 EUR bis 1.000 EUR auferlegen, wenn
- ein Gemeinderat seine Tätigkeit nicht ausübt; (Anm.: Wer entscheidet, ob ein Gemeinderat seine Tätigkeit nicht ausgeübt hat?)
- ein Gemeinderat seine Pflicht zur uneigennützigen und verantwortungsbewussten Führung der ihm übertragenen Geschäfte grob verletzt; (Anm.: Wer entscheidet, ob dies der Fall ist?)
- ein Gemeinderat einer Verschwiegenheitsverpflichtung zuwider handelt; (Anm.: Wer entscheidet, ob dies der Fall ist?)
- ein Gemeinderatsmitglied entgegen der Entscheidung des Gemeinderats oder des Bürgermeisters eine Vertretung trotz Vertretungsverbot (siehe oben) vornimmt; (Anm.: Wer entscheidet, ob dies der Fall ist?)
- ein Gemeinderat ohne wichtigen Grund eine ehrenamtliche Tätigkeit ablehnt oder aufgibt. (Anm.: Was damit gemeint ist, entzieht sich meiner Vorstellungskraft. Rein nach dem Wortlaut zu urteilen, könnte uns der Bürgermeister auch zum Einsatz an den Rote-Wurst-Stand verdonnern oder zum Schneeräumdienst).
- Neben den strafrechtlichen Sanktionen kann eine zivilrechtliche Haftung bestehen, insbesondere auf Schadensersatz. (Anm.: Dieser Hinweis durfte auf keinen Fall fehlen! Schließlich sitzen wir Gemeinderäte auch in der nichtöffentlich tagenden Heroldstatt Gemeindeentwicklungs-GmbH (HGE) und könnten bei Fehlverhalten für Schadensersatz haftbar gemacht werden. Da hier mit Beträgen in Millionenhöhe hantiert wird, kommt leicht ein Streitwert von mehreren hunderttausend Euro zusammen.)
- Bei grober Ungebühr oder wiederholten Verstößen gegen die Ordnung kann ein Gemeinderat vom Vorsitzenden aus dem Beratungsraum verwiesen werden, mit dieser Anordnung ist der Verlust des Anspruchs auf die auf den Sitzungstag entfallende Entschädigung verbunden. Bei wiederholten, derartigen Ordnungswidrigkeiten kann der Gemeinderat ein Mitglied für mehrere, höchstens jedoch für sechs Sitzungen ausschließen. (Anm.: Mal im Ernst… Klingelt es bei Ihnen, wenn Bürgermeister Weber & Co. nun Schwarz-auf-Weiß die Erlaubnis erteilt wird, Gemeinderäte aus den Sitzungen zu entfernen? Gerne auch mal für ein halbes Jahr?)
- Wenn ein Gemeinderat die Verhandlungen stört (z. B. unsachgemäße Zwischenrufe) kann der Vorsitzende den betreffenden Gemeinderat durch einen „Ordnungsruf“ zu rügen haben. (Anm.: Raten sie mal, wer entscheidet, was „unsachgemäß“ ist oder ein „Zwischenruf“.)
- Wenn es zur Aufrechterhaltung der Ordnung erforderlich ist, kann der Entzug des Wortes angedroht und verhängt werden. Der Vorsitzenden bestimmte Verhaltensweisen untersagen, wenn sie die Sitzung stören. Ein Ordnungsruf kann, wenn das Verhalten in erheblichem Maße die Ordnung stört oder wiederholt ein Ordnungsruf nötig war, mit dem Hinweis verbunden werden, dass im Falle einer Wiederholung ein Ausschluss aus der Sitzung ausgesprochen wird. (Anm.: Welche Verhaltensweisen die Sitzung stören bestimmt natürlich *Überraschung* ebenfalls Bürgermeister Weber.)