Laut Kommunalrecht hat der Gemeinderat die Funktion, sowohl Bürgermeister als auch Gemeindeverwaltung zu kontrollieren. Als Kontrollinstanz ist der Gemeinderat somit keineswegs dem Bürgermeister unterstellt.
Sicherlich haben Sie in unserem letzten Beitrag gelesen, dass die Heroldstatter Gemeinderäte demnächst mit Ordnungsgeldern bestraft und bis zu 6 Sitzungen ausgeschlossen werden können, sollte der Bürgermeister eine „Störung der Ordnung“ feststellen.
Wie genau eine solche Störung aussieht, ist in der neuen „Geschäftsordnung für Gemeinderäte“ nur vage definiert und folglich Auslegungssache des Bürgermeisters.
Im Zuge dessen haben auch wir uns überlegt, wie wir die Arbeit im Heroldstatter Rathaus effektiver, nachvollziehbarer, aber vor allem TRANSPARENTER gestalten können.
Deshalb haben wir BM Weber gebeten, die folgenden von uns ausgearbeiteten Punkte in die neue Geschäftsordnung zu übernehmen. (Siehe Anlage 2 untenstehend).
Wie sich der BM diesbezüglich verhalten wird, sehen Sie in der nächsten Gemeinderatssitzung.
Wann: Montag, den 03. Februar 2025 um 19 Uhr
Wo: Sitzungssaal Rathaus Heroldstatt
Kommen sie vorbei, wir freuen uns auf Sie!
Anlage 2 zur Geschäftsordnung des Gemeinderats
Pflichten des Bürgermeisters sowie Sanktionen
1.) Antwortet der Bürgermeister nicht innerhalb von vier Wochen schriftlich auf eine ihm gestellte Frage, wird automatisch ein Ordnungsgeld von 400 € verhängt, welches der Bürgermeister aus privater Tasche in die Gemeindekasse einzuzahlen hat. Jede weitere versäumte Woche wird mit zusätzlichen 100 € geahndet.
2.) Aus welchem Grund eine Gemeinderatssitzung nicht-öffentlich abgehalten wird, begründet der Bürgermeister demjenigen Gemeinderat schriftlich, der ihm hierfür die Anfrage gestellt hat. Antwortet der Bürgermeister nicht fristgemäß innerhalb von einer Woche, wird ein Ordnungsgeld von 500 € verhängt, welches der Bürgermeister aus privater Tasche unverzüglich in die Gemeindekasse zu zahlen hat.
3.) Spricht der Bürgermeister in anonymisierter Weise abfällig über „verschiedene Gemeinderäte“ und deren „Beiträge, die im Regelfall nicht als zutreffend bezeichnet werden können“ oder Ähnlichem, so ist er verpflichtet, in der darauffolgenden öffentlichen Gemeinderatssitzung die besagten Gemeinderäte mit Klarnamen zu nennen und ihre mutmaßlichen Verfehlungen detailliert zu erläutern. Kann der Bürgermeister dies nicht oder weigert sich, wird unverzüglich ein Ordnungsgeld von 300 € verhängt, welches der Bürgermeister aus privater Tasche in die Gemeindekasse zu zahlen hat.
4.) Balken- und/oder Tortendiagramme dürfen von der Gemeindeverwaltung zu Veranschaulichungszwecken nicht verwendet werden, außer der Gemeinderat stimmt je Einzelfall der Darstellungsweise einstimmig zu.
5.) Weist der Bürgermeister auf die hervorragende finanzielle Lage der Gemeinde hin, so ist er verpflichtet, in der darauffolgenden öffentlichen Gemeinderatssitzung stichtagsbezogen die aktuelle Verschuldung der Gemeinde Heroldstatt sowie auch die aktuelle Verschuldung der Heroldstatt Gemeindeentwicklungs-GmbH (HGE) zu veröffentlichen. Erfolgt dies nicht, wird automatisch ein Ordnungsgeld von 300 € verhängt, welches der Bürgermeister aus privater Tasche in die Gemeindekasse zu zahlen hat. Dieses Ordnungsgeld erhöht sich mit jeder weiteren öffentlichen Gemeinderatssitzung, in der die Veröffentlichung der aktuellen Verschuldung von Gemeinde sowie HGE unterbleibt, um je weitere 100 €.
6.) Unterbricht der Bürgermeister die Aussagen eines Gemeinderates und/oder antwortet er nicht direkt auf dessen Fragen, wird ein Ordnungsgeld von 200 € verhängt, welches der Bürgermeister aus privater Tasche unverzüglich in die Gemeindekasse zu zahlen hat.
7.) Spricht der Bürgermeister erneut in Bezug auf Gemeinderäte von Straftatbeständen wie Beleidigung, übler Nachrede, Verleumdung, Diffamierung, Mobbing oder Ähnlichem, so hat er den Verursacher des mutmaßlichen Vergehens mit Klarnamen in der darauffolgenden öffentlichen Gemeinderatssitzung zu nennen. Kommt der Bürgermeister dem nicht nach, tritt unverzüglich ein Fahr- und Nutzungsverbot für den Dienstwagen des Bürgermeisters in Kraft, das im gleichen Maße auch für den Dienstwagen des Geschäftsführers der HGE GmbH (sofern diese Position durch den Bürgermeister bekleidet wird) gilt. Dieses Fahr- und Nutzungsverbot gilt solange, bis der Bürgermeister die Verursacher des mutmaßlichen Vergehens mit Klarnamen in der nächstmöglichen öffentlichen Gemeinderatssitzung benannt hat.
8.) Hält sich der Bürgermeister nicht an das in Deutschland geltende Informationsfreiheitsgesetz, gewährt Gemeinderäten nicht die ihnen zustehende Akteneinsicht, verwehrt Gemeinderäten die ihnen zustehenden Informationen oder verweigert Auskunft über verwendete Finanzmittel der Gemeinde (innerhalb der gesetzlichen bzw. sonst angemessenen Frist von einem Monat) wird nach Fristablauf in jedem Fall automatisch ein Ordnungsgeld von 400 € verhängt, welches der Bürgermeister aus privater Tasche in die Gemeindekasse einzuzahlen hat. Jede weitere versäumte Woche wird mit zusätzlichen 100 € geahndet.
9.) Punkt 8 gilt insbesondere, aber nicht ausschließlich für Anfragen aus der Heroldstatter Bürgerschaft, aber auch für jedwede Anfragen von Gemeinderäten.