Aufzeichnung der Gemeinderatssitzungen

Gemeinderatssitzung vom 7. April 2025 – Teil 3

Es wäre verfehlt, den hiermit dritten – und letzten – Beitrag zur vergangenen Gemeinderatssitzung mit „zu guter Letzt“ zu beginnen. Weniges an dieser Sitzung war nämlich gut, wobei ich leider nur über den öffentlichen Teil berichten kann.

Wie bereits im Januar angekündigt (siehe „Alle Macht dem Bürgermeister und Fortsetzung der Hexenjagd gegen Unbekannt“ vom 13. Januar 2025), wurde in der jüngsten Gemeinderatssitzung wieder das „trojanische Pferd“ der Videoübertragungen von Gemeinderatssitzungen auf die Bühne geführt.

Wenn auch dieses Mal in abgespeckter Form. Videoaufzeichnungen und Übertragungen der Gemeinderatssitzungen ins Internet seien nicht möglich, alle Gemeinderäte müssten zustimmen, was erkennbar nicht passieren werde, deshalb sehe man davon ab. So lautete der Tenor von Bürgermeister Weber.

Stattdessen will er nun nur noch unsere Stimmen aufzeichnen – und bis in alle Ewigkeit archivieren. Nicht um etwa die Arbeit der Schriftführerin zu erleichtern.

Sondern um diese Mitschnitte „im Bedarfsfall“ hervorzuzaubern, falls wieder „irgendjemand irgendetwas“ veröffentlichen sollte.

Wenig verwunderlich war auch hier wieder das Abstimmungsverhalten: für den Antrag auf zukünftige Audio-Aufzeichnungen von Gemeinderatssitzungen stimmten Bürgermeister Weber und die Gemeinderäte Stephanie Anhorn, Jürgen Engler, Manfred Erb, Michael Keirat, Werner Knehr und Dirk Süßmuth.

Andreas Fülle und Renate Blikle stimmten dagegen.

Trauriger Fakt: Bürgermeister Weber und seine Erfüllungsgehilfen glauben im Ernst, dass sie ihr Amt im Gemeinderat von Heroldstatt dazu bevollmächtigt, das deutsche Grundgesetz auszuhebeln?

Vielleicht sollten sie sich mal mit dem kleinen 1×1 der deutschen Gesetzgebung auseinandersetzen. Zum Einstieg würden wir das Grundgesetz empfehlen.

Hier findet sich in Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 die Grundlage der allgemeinen Persönlichkeitsrechte, die insbesondere das Recht jedes Einzelnen schützen, selbst zu bestimmen, ob und in welchem Kontext seine Stimme aufgezeichnet wird.

Darüber hinaus bestehen ernsthafte, strafrechtliche Bedenken: Eine Tonaufnahme ohne Zustimmung eines Betroffenen kann nach Paragraph 201 des Strafgesetzesbuch durchaus eine Straftat darstellen.

Sollte es bzgl. der nicht erlaubten Tonaufnahmen zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung kommen, wäre dies kein Bagatelldelikt.

Meiner Meinung nach spielt ein Bürgermeister, welcher mit Vorsatz eine potentielle Straftat begeht – indem er sowohl gegen Persönlichkeitsrechte als auch gegen die Datenschutzrichtlinien verstößt – sogar mit seiner Verbeamtung.

Autor: Thomas Salzmann

P.S. Wenn Sie sich fragen, was mit den fünf Apfelbäumen passiert ist, die letztes Jahr kurz vor der Gemeinderatswahl für die „symbolische“ Einweihung der Engler´schen Streuobstwiese herhalten mussten…

Diese sind mittlerweile hinter der Grundschule gepflanzt worden.

Darüber, wann die „richtige“ Streuobstwiese kommt und ob überhaupt, liegen uns derzeit keine Informationen vor.

Doch wer will, kann die fünf Apfelbäume gerne einmal besuchen und „vielleicht wächst ein Apfel, den Sie pflücken können“ (BM Weber zu GRin Blikle).

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